Satzung der Tafel Waiblingen e.V.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen: Tafel Waiblingen e. V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Waiblingen und ist beim Amtsgericht Waiblingen in das Vereinsregister eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage. Es werden gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung §§ 51-58 (AO, Gemeinnützigkeitsrecht) verfolgt. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2.3 Der Verein bezweckt ausschließlich die Errichtung und Betreibung der „Tafel Waiblingen“, deren Ziel es ist, Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs einzusammeln und an Bedürftige zu verteilen.
2.4 Der Verein hält die Grundsätze der „Tafel Deutschland“, Dudenstraße 10, 10965 Berlin, zwingend ein.

§ 3: Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, und jede juristische Person werden.
3.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3.3 Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
3.4 Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen. Sie können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand befinden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
3.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
4.2 Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins fördern.
4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 5: Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine die Mindesthöhe übersteigende Selbsteinstufung in Form einer Spende, die jährlich widerrufen werden kann, ist möglich. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Vierteljahr jedes Kalenderjahres, bei neuen Mitgliedern in den ersten 3 Monaten nach dem Beitritt fällig.

§ 6: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.: Die Mitgliederversammlung (§ 7)
2.: Der Vorstand (§ 8)

§ 7: Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
7.2 Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Zu ihnen wird vom Vorstand jedes Mitglied durch einfachen Brief mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem 1. Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden 1. Vorsitzenden oder einem vom Vorstand bestellten Mitglied geleitet.
7.3 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
7.3.1 die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
7.3.2 die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
7.3.3 die Entgegennahme des Kassenberichtes durch den/die Kassierer/in,
7.3.4 die Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer/innen,
7.3.5 die Entlastung des Vorstandes,
7.3.6 die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
7.3.7 die Wahl von 2 Kassenprüfern/prüferinnen,
7.3.8 die Beschwerden gegen die Nichtaufnahme- oder Ausschlussentscheidung des Vorstandes,
7.3.9 die Behandlung von ordnungsgemäß gestellten Anträgen,
7.3.10 die Behandlung von für den Verein besonders wichtigen Angelegenheiten,
7.3.11 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
7.3.12 die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.4 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Stellvertretung ist nicht möglich. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen oder Abstimmungen erfolgen auf Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Anwesenden geheim.
7.5 Satzungsänderungen oder Beschlüsse, den Vereinszweck zu ändern oder den Verein aufzulösen sind bei der Sitzungseinladung auf der Tagesordnung anzukündigen (§ 9.1). Sie bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmenthaltungen gilt § 7.4 entsprechend.
7.6 Über Angelegenheiten, deren Behandlung nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur mit Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder abgestimmt werden. Bei Stimmenthaltungen gilt § 7.4 entsprechend.
7.7 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens am 4. Tag vor der Mitgliederversammlung bei der / dem 1. Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangenen sein.
7.8 Über die Mitgliederversammlung ist eine vom der / dem 1.Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden 1. Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
7.9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch die / den 1. Vorsitzenden oder die / den stellvertretenden 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder innerhalb von 3 Wochen, wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt haben. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 8: Vorstand


8.1 Der Vorstand besteht aus: einer / einem 1. Vorsitzenden, einer / einem stellvertretenden 1. Vorsitzenden, dem / der Kassierer/in, dem /der Schriftführer/in und mindestens 2 Beisitzer / Beisitzerinnen. Neben den gewählten Beisitzer*innen ist der Vorstand befugt, sogenannte „Beisitzer*innen auf Zeit“ zu benennen. Diese werden für ein konkretes Thema/eine konkrete Aufgabe für z. B. 6 Monate oder längstens 1 Jahr benannt. Der Vorstand beschließt/benennt mit einfacher Mehrheit.
8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Vorstandes kann der / die 1. Vorsitzende oder der / die stellvertretende 1. Vorsitzende kommissarisch einen / e Stellvertreter / in bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Ein Ausscheiden der / des 1. Vorsitzenden oder der / des stellvertretenden 1. Vorsitzenden macht eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl erforderlich.
8.3 Die / der 1. Vorsitzende oder der / die stellvertretende 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
8.4 Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (§ 7.3). Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8.5 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, § 7.4 gilt entsprechend. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
8.6 Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die / der 1. Vorsitzende und die / der stellvertretende 1. Vorsitzende. Weiterhin sind beide Vorsitzende alleine unterschriftsberechtigt.

§ 9: Auflösung des Vereins

9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung, zu der ordentlich geladen und die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt genannt ist, mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen (§ 7.5).
9.2 Die Auflösung des Vereins ist zwingend vorzunehmen, falls sich die „Waiblinger Tafel“ auflöst.
9.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins Tafel Waiblingen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Tafel Waiblingen e.V. an Pro Familia Waiblingen e.V. mit dem Sitz in Waiblingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29. November 2004 vorgelegt und vorgelesen und in der vorliegenden Fassung von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.

Die Ergänzung und Änderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02.02.2005 beschlossen.

Die Neufassung von § 9 Ziffer 9.3 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 14.04.2011 beschlossen.

Die Neufassung §1 Ziffer 1.1, §2 Ziffer 2.3, 2.4, §7 Ziffer 7.2, 7.7, 7.9, §8 Ziffer 8.1, 8.2, 8.3, 8.6 und §9 Ziffer 9.3 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 26.04.2018 beschlossen.

Die Neufassung §7 Ziffer 7.2, 7.7, 7.8 und 7.9, §8 Ziffer 8.1, 8.2, 8.3 und 8.6 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 18.10.2022 beschlossen.