Satzung der Tafel Waiblingen e.V.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Ver­ein führt den Namen: Tafel Waib­lin­gen e. V.
1.2 Er hat sei­nen Sitz in Waib­lin­gen und ist beim Amts­ge­richt Waib­lin­gen in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.
1.3 Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2: Zweck des Vereins

2.1 Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar mild­tä­ti­ge und sozia­le Zwe­cke auf überparteilicher und überkonfessioneller Grund­la­ge. Es wer­den gemeinnützige Zwe­cke im Sin­ne der Abga­ben­ord­nung §§ 51–58 (AO, Gemeinnützigkeitsrecht) ver­folgt. Etwa­ige Mit­tel des Ver­eins dürfen nur für des­sen sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Der Ver­ein ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
2.2 Die Mit­glie­der dürfen kei­ne Gewinn­an­tei­le und auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins erhal­ten. Der Ver­ein darf nie­man­den durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergütungen begünstigen.
2.3 Der Ver­ein bezweckt aus­schließ­lich die Errich­tung und Betrei­bung der „Tafel Waib­lin­gen“, deren Ziel es ist, Lebens­mit­tel und Gegen­stän­de des täg­li­chen Gebrauchs ein­zu­sam­meln und an Bedürftige zu ver­tei­len.
2.4 Der Ver­ein hält die Grund­sät­ze der “Tafel Deutsch­land”, Duden­stra­ße 10, 10965 Ber­lin, zwin­gend ein.

§ 3: Mitgliedschaft

3.1 Mit­glied kann jede natürliche Per­son, die das 18. Lebens­jahr erreicht hat, und jede juris­ti­sche Per­son wer­den.
3.2 Über die Auf­nah­me ent­schei­det nach schrift­li­chem Antrag der Vor­stand. Der Antrag kann ohne Anga­be von Gründen abge­lehnt wer­den.
3.3 Ein Mit­glied kann jeder­zeit durch schrift­li­che Erklä­rung gegenüber einem Mit­glied des Vor­stan­des aus dem Ver­ein aus­tre­ten.
3.4 Mit­glie­der kön­nen aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn sie schuld­haft in gro­ber Wei­se die Inter­es­sen des Ver­eins ver­let­zen. Sie kön­nen darüber hin­aus aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn sie sich mit der Zah­lung von min­des­tens zwei Jah­res­bei­trä­gen im Rückstand befin­den. Über den Aus­schluss beschließt der Vor­stand.
3.5 Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod, durch Aus­tritt oder durch Aus­schluss aus dem Ver­ein.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mit­glied hat das Recht, an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­zu­neh­men.
4.2 Von den Mit­glie­dern wird erwar­tet, dass sie die in § 2 genann­ten Bestre­bun­gen und Auf­ga­ben des Ver­eins för­dern.
4.3 Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die zur Deckung der Auf­wen­dun­gen des Ver­eins von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setz­ten Mit­glieds­bei­trä­ge zu ent­rich­ten.

§ 5: Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mit­glieds­bei­trag erho­ben. Sei­ne Min­dest­hö­he wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen. Eine die Min­dest­hö­he übersteigende Selbst­ein­stu­fung in Form einer Spen­de, die jähr­lich wider­ru­fen wer­den kann, ist mög­lich. Der Mit­glieds­bei­trag wird im ers­ten Vier­tel­jahr jedes Kalen­der­jah­res, bei neu­en Mit­glie­dern in den ers­ten 3 Mona­ten nach dem Bei­tritt fäl­lig.

§ 6: Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind:
1.: Die Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 7)
2.: Der Vor­stand (§ 8)

§ 7: Mitgliederversammlung

7.1 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins.
7.2 Ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen fin­den min­des­tens ein­mal im Kalen­der­jahr statt. Zu ihnen wird vom Vor­stand jedes Mit­glied durch ein­fa­chen Brief min­des­tens 2 Wochen vor dem Ver­samm­lungs­ter­min unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung ein­ge­la­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von der / dem 1. Vor­sit­zen­den oder der / dem stell­ver­tre­ten­den 1. Vor­sit­zen­den oder einem vom Vor­stand bestell­ten Mit­glied gelei­tet.
7.3 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für:
7.3.1 die Bestel­lung und Abbe­ru­fung des Vor­stan­des,
7.3.2 die Ent­ge­gen­nah­me des Tätig­keits­be­rich­tes des Vor­stan­des,
7.3.3 die Ent­ge­gen­nah­me des Kas­sen­be­rich­tes durch den/die Kassierer/in,
7.3.4 die Ent­ge­gen­nah­me des Prüfberichtes der Kassenprüfer/innen,
7.3.5 die Ent­las­tung des Vor­stan­des,
7.3.6 die Fest­set­zung des Mit­glieds­bei­tra­ges,
7.3.7 die Wahl von 2 Kassenprüfern/prüferinnen,
7.3.8 die Beschwer­den gegen die Nicht­auf­nah­me- oder Aus­schluss­ent­schei­dung des Vor­stan­des,
7.3.9 die Behand­lung von ord­nungs­ge­mäß gestell­ten Anträ­gen,
7.3.10 die Behand­lung von für den Ver­ein beson­ders wich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten,
7.3.11 die Beschluss­fas­sung über Sat­zungs­än­de­run­gen,
7.3.12 die Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins.
7.4 Die ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Jedes Mit­glied hat 1 Stim­me. Stell­ver­tre­tung ist nicht mög­lich. Bei Wah­len und Abstim­mun­gen ent­schei­det die ein­fa­che Stim­men­mehr­heit. Stimm­ent­hal­tun­gen wer­den nicht gezählt. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Wah­len oder Abstim­mun­gen erfol­gen auf Antrag von min­des­tens ¼ der stimm­be­rech­tig­ten Anwe­sen­den geheim.
7.5 Sat­zungs­än­de­run­gen oder Beschlüsse, den Ver­eins­zweck zu ändern oder den Ver­ein auf­zu­lö­sen sind bei der Sit­zungs­ein­la­dung auf der Tages­ord­nung anzukündigen (§ 9.1). Sie bedürfen der Stim­men­mehr­heit von ¾ der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Bei Stimm­ent­hal­tun­gen gilt § 7.4 ent­spre­chend.
7.6 Über Ange­le­gen­hei­ten, deren Behand­lung nicht auf der Tages­ord­nung steht, kann nur mit Zustim­mung von 2/3 der erschie­ne­nen Mit­glie­der abge­stimmt wer­den. Bei Stimm­ent­hal­tun­gen gilt § 7.4 ent­spre­chend.
7.7 Anträ­ge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung müssen spä­tes­tens am 4. Tag vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung bei der / dem 1. Vor­sit­zen­den oder der / dem stell­ver­tre­ten­den 1. Vor­sit­zen­den schrift­lich ein­ge­gan­ge­nen sein.
7.8 Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine vom der / dem 1.Vorsitzenden oder der / dem stell­ver­tre­ten­den 1. Vor­sit­zen­den und dem / der Schriftführer/in zu unter­zeich­nen­de Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen.
7.9 Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist durch die / den 1. Vor­sit­zen­den oder die / den stell­ver­tre­ten­den 1. Vor­sit­zen­den ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert oder inner­halb von 3 Wochen, wenn dies 1/3 der Mit­glie­der unter Anga­be des Zwecks und des Grun­des schrift­lich beim Vor­stand bean­tragt haben. Für außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gel­ten die Bestim­mun­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­spre­chend.

§ 8: Vorstand


8.1 Der Vor­stand besteht aus: einer / einem 1. Vor­sit­zen­den, einer / einem stell­ver­tre­ten­den 1. Vor­sit­zen­den, dem / der Kassierer/in, dem /der Schriftführer/in und min­des­tens 2 Bei­sit­zer / Bei­sit­ze­rin­nen. Neben den gewähl­ten Beisitzer*innen ist der Vor­stand befugt, soge­nann­te „Beisitzer*innen auf Zeit“ zu benen­nen. Die­se wer­den für ein kon­kre­tes Thema/eine kon­kre­te Auf­ga­be für z. B. 6 Mona­te oder längs­tens 1 Jahr benannt. Der Vor­stand beschließt/benennt mit ein­fa­cher Mehr­heit.
8.2 Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahl­pe­ri­ode so lan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt wird. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Für ein vor­zei­tig aus­schei­den­des Mit­glied des Vor­stan­des kann der / die 1. Vor­sit­zen­de oder der / die stell­ver­tre­ten­de 1. Vor­sit­zen­de kom­mis­sa­risch einen / e Stell­ver­tre­ter / in bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung bestel­len. Ein Aus­schei­den der / des 1. Vor­sit­zen­den oder der / des stell­ver­tre­ten­den 1. Vor­sit­zen­den macht eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung zum Zweck der Neu­wahl erfor­der­lich.
8.3 Die / der 1. Vor­sit­zen­de oder der / die stell­ver­tre­ten­de 1. Vor­sit­zen­de beruft die Sit­zun­gen des Vor­stands ein. Die Sit­zun­gen des Vor­stan­des sind nicht öffent­lich.
8.4 Der Vor­stand berät und beschließt über alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins, soweit sie nicht der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­be­hal­ten sind (§ 7.3). Er voll­zieht die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
8.5 Der Vor­stand beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit, § 7.4 gilt ent­spre­chend. Er ist beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind.
8.6 Vor­stand im Sin­ne von §26 BGB sind die / der 1. Vor­sit­zen­de und die / der stell­ver­tre­ten­de 1. Vor­sit­zen­de. Wei­ter­hin sind bei­de Vor­sit­zen­de allei­ne unter­schrifts­be­rech­tigt.

§ 9: Auflösung des Vereins

9.1 Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur auf einer Mit­glie­der­ver­samm­lung, zu der ordent­lich gela­den und die Auf­lö­sung des Ver­eins als Tages­ord­nungs­punkt genannt ist, mit einer Stim­men­mehr­heit von ¾ der erschie­ne­nen Mit­glie­der erfol­gen (§ 7.5).
9.2 Die Auf­lö­sung des Ver­eins ist zwin­gend vor­zu­neh­men, falls sich die „Waib­lin­ger Tafel“ auf­löst.
9.3 Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins Tafel Waib­lin­gen e.V. oder bei Weg­fall steuerbegünstigter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen der Tafel Waib­lin­gen e.V. an Pro Fami­lia Waib­lin­gen e.V. mit dem Sitz in Waib­lin­gen, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemeinnützige Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

 

Die Sat­zung wur­de auf der Grün­dungs­ver­samm­lung am 29. Novem­ber 2004 vor­ge­legt und vor­ge­le­sen und in der vor­lie­gen­den Fas­sung von den Grün­dungs­mit­glie­dern ein­stim­mig beschlos­sen.

Die Ergän­zung und Ände­rung wur­de auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 02.02.2005 beschlos­sen.

Die Neu­fas­sung von § 9 Zif­fer 9.3 wur­de auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 14.04.2011 beschlos­sen.

Die Neu­fas­sung §1 Zif­fer 1.1, §2 Zif­fer 2.3, 2.4, §7 Zif­fer 7.2, 7.7, 7.9, §8 Zif­fer 8.1, 8.2, 8.3, 8.6 und §9 Zif­fer 9.3 wur­de auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 26.04.2018 beschlos­sen.

Die Neu­fas­sung §7 Zif­fer 7.2, 7.7, 7.8 und 7.9, §8 Zif­fer 8.1, 8.2, 8.3 und 8.6 wur­de auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 18.10.2022 beschlos­sen.